Statuten
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich ungeachtet der
Schreibweise auf beide Geschlechter.
§ 1 Zweck und Ziel
Den Feuerwehrverein Laufenburg bilden aktive und ehemalige Angehörige der Feuerwehr Laufenburg
sowie Personen, die sich für den Verein einsetzen oder eingesetzt haben.
Das Ziel seiner Bestrebungen ist die Wahrung, Pflege und Weiterführung der Kameradschaft in und
aus der aktiven Feuerwehrzeit. Weiter kann er sich auch für die Nachwuchsförderung der Feuerwehr
Laufenburg und weiteren, ausserdienstlichen Belangen einsetzen.
Zur Erreichung dieses Zieles organisiert der Verein Anlässe und Treffen. Für spezielle Aufgaben
können separate Abteilungen geführt werden.
Aktivitäten des Vereins einerseits und der Feuerwehr andererseits sind klar voneinander zu trennen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder aktive und ehemalige Angehörige der Feuerwehr Laufenburg sowie
Personen, welche sich speziell für die Feuerwehr oder den Feuerwehrverein eingesetzt haben,
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. An der Generalversammlung werden die
neuen Mitglieder bestätigt. Wohnsitz und Dauer der aktiven Dienstzeit haben keinen Einfluss auf die
Mitgliederberechtigung.
Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat den Vorgaben der Statuten und den Beschlüssen des Vorstandes nachzukommen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird an der Generalversammlung festgelegt.
Der Austritt oder Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten
- wer die Interessen des Vereins schädigt oder denselben zur Unehre gereicht
- wer den Vereinsbeitrag während 2 Jahren nicht mehr bezahlt hat.
Der Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung.
Mitglieder verlieren mit dem Austritt jegliches Anrecht auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Organisation
Die Organe des Feuerwehrvereines sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
1. Die Generalversammlung
Folgende Bestimmungen sind einzuhalten:
- Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder des Vereins. Zur ordentlichen Generalversammlung werden die Mitglieder
schriftlich mindestens 30 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden eingeladen.
Einladungen per E-Mail sind gültig. Zusätzliche Traktanden, Ergänzungen und
Änderungswünsche für den Ablauf der GV müssen 14 Tage vor der Versammlung beim
Präsidenten eingetroffen sein.
Als ordentliche Geschäfte sind von der Generalversammlung zu erledigen:
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresrechnung, Festlegung der Mitgliederbeiträge, Budget
- Revisorenbericht
- Mitgliedermutationen
- Wahlen
- Statutenänderungen
- Ehrungen
- Diverses
- Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden,
oder wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Der Vorstand
bestimmt den Versammlungstermin. Die Einladung für eine ausserordentliche
Generalversammlung muss mit Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor der
Versammlung an die Mitglieder erfolgen. Einladungen per E-Mail sind gültig. - Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
- Die Beschlüsse an der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung werden
durch die anwesenden Mitglieder mit einfachem Mehr gefällt. Eine Anfechtung durch die
nicht anwesenden Vereinsmitglieder ist nicht möglich. Dem Präsidenten steht bei
Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das
absolute, im zweiten das einfache Mehr. - Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Generalversammlung mit
physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:- Eine virtuelle Generalversammlung mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf
elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu
gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen Delegiertenversammlung
stattfinden, zum Beispiel per E-Mail. - Eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg. Dabei gelten
die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 1.d
- Eine virtuelle Generalversammlung mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf
2. Der Vorstand
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Demissionen sind schriftlich und
mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ist für seine Tätigkeit dem Verein gegenüber
verantwortlich.
Der Vorstand darf in Eigenkompetenz über Sachgeschäfte bis maximal CHF 500.00 entscheiden.
Die Vorstandssitzungen richten sich nach den anfallenden Geschäften.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Offizieller Vertreter der Feuerwehr Laufenburg (z.B. Kommandant oder vom Kommandant
ernannten Vertreter) - 0 — 3 Beisitzer
Bei gerader Anzahl Vorstandsmitglieder hat der Präsident den Stichentscheid.
3. Die Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren werden für eine einjährige Amtsdauer gewählt. Sie prüfen die
Jahresrechnung und erstatten an der Generalversammlung Bericht darüber.
§ 5 Kassa
Die Einnahmen bestehen aus:
- Jahresbeiträgen
- Anlässen
- Spenden
- Kapitalzinsen
§ 6 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Feuerwehrvereins Laufenburg ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Erfolgt die Auflösung des Vereins, so wird das gesamte
Vereinsvermögen der Feuerwehrkommission Laufenburg zur Aufbewahrung übergeben. Wird innert 5
Jahren nach erfolgter Auflösung in der Gemeinde wieder ein Feuerwehrverein gegründet, so soll der
Aufbewahrer das Vermögen demselben wieder zurückgeben. Die Rückgabe des Vermögens darf
jedoch erst erfolgen, wenn der neue Verein gegründet und die diesbezüglichen Statuten vorliegen.
Wird innert 5 Jahren kein neuer Verein gegründet, so verfällt das gesamte Vermögen an die
Feuerwehr Laufenburg, zweckgebunden für gesellschaftliche Anlässe.
Ein allfälliger Vermögensertrag während der Aufbewahrung gehört dem Aufbewahrer.
§ 7 Schlussbestimmungen
Vorliegende Statuten treten mit Beschluss der Generalversammlung vom 12.Mai 2023 in Kraft.